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Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose

Zum 01.01.2005 ist das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung in Kraft getreten.

Wer in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zur Pflegeversicherung zahlen. Die 0,25 % Zuschlag gelten auch für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge.

Dieser Beitragszuschlag wird frühestens ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben. Von der Zuzahlungspflicht ausgenommen ist, wer vor 1940 geboren ist, wer Wehr- und Zivildienst leistet oder wer Arbeitslosengeld II bezieht.

Der Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger gezahlt, führt dieser auch den Beitragszuschlag an die Schwenninger Krankenkasse ab. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, haben auch den Zusatzbeitrag selbst abzuführen.

Wann liegt eine Elterneigenschaft vor?

Wem gegenüber ist ein Nachweis über die Elterneigenschaft zu erbringen?

Wie kann die Elterneigenschaft nachgewiesen werden?

Welche Fristen sind für die Erbringung des Nachweises zu beachten?


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