Gesetzlicher Sonderbeitrag
Seit 01.07.2005 wird für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag auf die beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Die Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes beträgt bundeseinheitlich 0,9 %. Er ist allein von den Mitgliedern zu erbringen.
Ab 01.01.2009 ist der Zusatzbeitrag in dem von der Bundesregierung festgelegten Beitragssatz enthalten.
Der zusätzliche Beitrag dient nicht zur Finanzierung einzelner Leistungen, sondern ist ein Solidarbeitrag der Mitglieder, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers stärker als die Arbeitgeber an den gestiegenen Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligen sollen.
Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern in der Gleitzone
Beitragszuschuss für freiwillige Mitglieder
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
Beiträge für pflichtversicherte Studenten und Praktikanten
Beitragsberechnung für pflichtversicherte Rentner
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Beitragszuschussberechnung für freiwillig versicherte Rentner
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