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Hausfrauen und Hausmänner

Bei freiwillig versicherten Ehegatten/Lebenspartnern ohne eigene Einnahmen ist für die Ermittlung der Einnahmen zur Beitragsberechnung von den Bruttoeinnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Lebenspartners auszugehen.

Verfügen Sie über eigene Einnahmen, werden diese sowie die Bruttoeinnahmen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Lebenspartners zur Beitragsberechnung herangezogen.

Ist Ihr Ehegatte/Lebenspartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, bleiben dessen Einnahmen unberücksichtigt. In diesem Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Familienversicherung für Sie möglich. Sind Ihre eigenen Einkünfte höher als die Einkommensgrenze für die Familienversicherung, berechnet sich Ihr Beitrag aus Ihren eigenen Einkünften mindestens jedoch aus 875,00 €. Sie sind dann als sonstiges freiwilliges Mitglied bei der Schwenninger Krankenkasse versichert.

Von den Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, das von der Familienversicherung ausgeschlossen ist, ein Betrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 875,00 €) abzusetzen. Für familienversicherte Kinder ist ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 525,00 €) von den Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten abzusetzen.

Die so ermittelten Einkünfte des Ehegatten werden nach Abzug des Kinderfreibetrages mit Ihren Einkünften addiert. Das nun ermittelte Familieneinkommen wird halbiert, jedoch höchstens auf 1.912,50 € begrenzt zur Beitragsberechnung herangezogen.

Dies gilt nicht, wenn Ihre eigenen beitragspflichtigen Einnahmen 1.912,50 € überschreiten oder über den um die Absetzungsbeträge für Kinder bereinigten Bruttoeinnahmen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Lebenspartners liegen. Es gilt auch nicht, wenn Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.

Der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus sämtlichen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.

Dies sind u. a.

  • Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
  • Bruttogehalt (z. B. sozialversicherungsfreie GmbH – Gesellschafter-Geschäftsführer
    oder Nebenbeschäftigung/en)
  • Miet-/Pachteinnahmen
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Überbrückungsgeld etc.

Zur Beitragsberechnung werden alle positiven Einkünfte des aktuellen Steuerbescheides herangezogen. Negative und positive Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten dürfen in der Sozialversicherung nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Erreicht das ermittelte Einkommen die Mindestgrenze von 875,00 € nicht, wird die Mindestbemessung zugrunde gelegt.

Um die Beitragshöhe festlegen zu können, bitten wir Sie um die Vorlage von Nachweisen über sämtliche von Ihnen bezogene Einkünfte und um Einkommensnachweise Ihres Ehegatten, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist (z. B. Abrechnung über monatliche Bezüge und Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie den aktuellsten Einkommenssteuerbescheid).

Für weitere Informationen über Zahlungsweise und Einkommensnachweise klicken Sie bitte .

Sie möchten wissen, wie viel ein umfangreicher Versicherungsschutz bei der Schwenninger für Sie kostet? Dann lassen Sie sich Ihren Beitrag hier berechnen.


Ihr Kontakt zu uns

Service-Team 0180 255 255 55
(*0,06 €/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk höchstens 0,42 €/Min)

Telefon 07720 9727 - 0
Fax 07720 9727 - 100
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