Sie sind haupt- oder nebenberuflich selbstständig?
Wichtig für die Beitragseinstufung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Nach welchen Kriterien erfolgt diese Beurteilung?
Vom zeitlichen Umfang ist eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit dann gegeben, wenn der Zeitaufwand für die selbstständige Erwerbstätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich beträgt. Die Höhe des Arbeitseinkommens ist in diesem Fall egal.
Liegt der Zeitaufwand bei mehr als 20 Stunden aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich, liegt nur dann keine Hauptberuflichkeit vor, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Um die Haupteinnahmequelle handelt es sich, wenn das Arbeitseinkommen mehr als 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 = 2.625,00 Euro) beträgt.
Bei einem Zeitaufwand von weniger als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Hiervon ist ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Beschäftigt ein Selbstständiger entweder mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer geringfügig, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, gilt er als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig
Zur Feststellung, ob Ihre selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, haben wir Ihnen hier einen Erhebungsbogen hinterlegt.
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