Ausschluss der KVdR
Die KVdR ist ausgeschlossen,
- solange eine Vorrangversicherung vorhanden ist. Dies trifft dann zu, solange Sie als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld verhindert den Eintritt der KVdR.
- solange Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind.
- wenn Versicherungsfreiheit vorliegt (z. B. als Beamter mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge).
- wenn Sie sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.
Wenn der jeweilige Hinderungsgrund wegfällt, kann die KVdR durchgeführt werden. Dies gilt aber nicht bei einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, diese gilt dauerhaft.
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