Wie lange sind Sie an Ihre bisherige Krankenkasse gebunden?
Für alle ab dem 01.01.2002 ausgeübten Wahlrechte gilt eine Bindungsfrist von 18 Kalendermonaten, es sei denn, es wurde ein Wahltarif mit einer abweichenden Bindungsfrist bei Ihrer bisherigen Kasse abgeschlossen.
Ist die Bindungsfrist bei Ihrer bisherigen Kasse bereits erfüllt, läuft die Kündigungsfrist jeweils zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung ab.
Eine Tabelle mit Kündigungsfristen finden Sie hier.
Eine Bindungsfrist muss nicht erfüllt werden, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung vorgenommen wird. Wird nach einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen, ist die Bindungsfrist von 18 Kalendermonaten zu erfüllen.
Ein Arbeitnehmer möchte seine Krankenkasse wechseln.
| Mitgliedschaft bei Kasse A seit | 01.01.2008 |
| Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A | 01.01.2008 |
| Ende der Bindungsfrist bei Kasse A | 30.06.2009 |
| Kündigung bis | 30.04.2009 |
| Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A | 30.06.2009 |
| Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse | 01.07.2009 |
Ein versicherungspflichtiger Student möchte seine Krankenkasse wechseln.
| Mitgliedschaft bei Kasse A seit | 01.01.2007 |
| Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A | 01.01.2007 |
| Ende der Bindungsfrist bei Kasse A | 30.06.2008 |
| Kündigung zum | 31.03.2009 |
| Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A | 31.05.2009 |
| Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse | 01.06.2009 |
Ein Selbstständiger möchte seine Krankenkasse wechseln.
| Mitgliedschaft bei Kasse A seit | 01.03.2008 |
| Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A | 01.03.2008 |
| Ende der Bindungsfrist bei Kasse A | 31.08.2009 |
| Kündigung bis | 31.03.2009 |
| Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A | 31.08.2009 |
| Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse | 01.09.2009 |
Eine Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist wird von Ihrer bisherigen Krankenkasse auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt terminiert.
Ausnahme:
Endet die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes und tritt nach einer Unterbrechung von mindestens einem Tag erneut Versicherungspflicht ein, besteht ein Kassenwahlrecht unabhängig davon, ob die Mindestbindungsfrist bereits erfüllt ist und eine Kündigung erfolgte.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 18.02.2009.
Der Arbeitgeber meldet ihn zum 30.04.2010 wegen Ende der Beschäftigung ab.
Erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 02.05.2010.
Der Arbeitnehmer wählt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B zum 02.05.2010.
Wegen der Unterbrechung am 01.05.2010 ist der Krankenkassenwechsel zum 02.05.2010 zulässig.
Ihr Kontakt zu uns
Service-Team 0180 255 255 55
(0,06 €/Anruf aus dem dt. Festnetz)
Telefon 07720 9727 - 0
Fax 07720 9727 - 100
(empfohlen bei Flatrate)
Rückruf-Service
