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Wie lange sind Sie an Ihre bisherige Krankenkasse gebunden?

Frau mit Uhren im Hintergrund

Für alle ab dem 01.01.2002 ausgeübten Wahlrechte gilt eine Bindungsfrist von 18 Kalendermonaten, es sei denn, es wurde ein Wahltarif mit einer abweichenden Bindungsfrist bei Ihrer bisherigen Kasse abgeschlossen.

Ist die Bindungsfrist bei Ihrer bisherigen Kasse bereits erfüllt, läuft die Kündigungsfrist jeweils zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach der Kündigung ab.

Eine Tabelle mit Kündigungsfristen finden Sie hier.

Eine Bindungsfrist muss nicht erfüllt werden, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung eintritt oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung vorgenommen wird. Wird nach einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen, ist die Bindungsfrist von 18 Kalendermonaten zu erfüllen.


Ein Arbeitnehmer möchte seine Krankenkasse wechseln.

 Mitgliedschaft bei Kasse A seit  01.01.2008
 Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A  01.01.2008
 Ende der Bindungsfrist bei Kasse A  30.06.2009
 Kündigung bis  30.04.2009
 Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A  30.06.2009
 Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse  01.07.2009

 


Ein versicherungspflichtiger Student möchte seine Krankenkasse wechseln.

 Mitgliedschaft bei Kasse A seit  01.01.2007
 Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A  01.01.2007
 Ende der Bindungsfrist bei Kasse A  30.06.2008
 Kündigung zum  31.03.2009
 Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A  31.05.2009
 Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse  01.06.2009

 


Ein Selbstständiger möchte seine Krankenkasse wechseln.

 Mitgliedschaft bei Kasse A seit  01.03.2008
 Beginn der Bindungsfrist bei Kasse A  01.03.2008
 Ende der Bindungsfrist bei Kasse A  31.08.2009
 Kündigung bis  31.03.2009
 Ende der Mitgliedschaft bei Kasse A  31.08.2009
 Beginn der Mitgliedschaft bei der Schwenninger Krankenkasse  01.09.2009

 

Eine Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist wird von Ihrer bisherigen Krankenkasse auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt terminiert.

Ausnahme:

Endet die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes und tritt nach einer Unterbrechung von mindestens einem Tag erneut Versicherungspflicht ein, besteht ein Kassenwahlrecht unabhängig davon, ob die Mindestbindungsfrist bereits erfüllt ist und eine Kündigung erfolgte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A seit dem 18.02.2009.
Der Arbeitgeber meldet ihn zum 30.04.2010 wegen Ende der Beschäftigung ab.
Erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab dem 02.05.2010.
Der Arbeitnehmer wählt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B zum 02.05.2010.
Wegen der Unterbrechung am 01.05.2010 ist der Krankenkassenwechsel zum 02.05.2010 zulässig.

 

 


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