Wer kann beitragsfrei mitversichert werden?
Familienversichert können sein:
- Ihr Ehegatte
- Ihr gleichgeschlechtlicher Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Ihre leiblichen Kinder
- Ihre Stiefkinder
- Ihre Pflegekinder
- Ihre Adoptiv-/Adoptivpflegekinder und
- Ihre Enkel
Es gelten folgende Regelungen
bei Ehegatten:
Eine Familienversicherung kann selbst dann noch bestehen, wenn der Ehegatte vom Mitglied getrennt lebt. Diese endet jedoch sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wird bzw. wenn die Ehe für nichtig oder aufgehoben erklärt wird.
Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit besteht die Familienversicherung nur dann, wenn der Ehegatte zuvor auch gesetzlich krankenversichert war.
bei Pflegekindern/Adoptionspflegekindern:
Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, wenn Sie mit den Pflegeeltern dauerhaft im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Adoptivpflegekindern wird außerdem die Einwilligung ihrer leiblichen Eltern zur Adoption benötigt.
bei Stiefkindern und Enkeln:
Bei Stiefkindern und Enkeln wird vorausgesetzt, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Das heißt, das Mitglied trägt mehr als die Hälfte zum Unterhalt dieses Familienangehörigen bei.
Ausnahme: Kinder von familienversicherten Kindern.
Beispiel
Maria geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist 22 Jahre alt. Sie ist bei ihrem Vater Josef familienversichert. Am 19.05. bekommt sie ihre Tochter Anna. Ihre Tochter Anna gilt nun als Kind eines familienversicherten Kindes und kann somit bei ihrem Großvater Josef familienversichert werden.
Eine Prüfung des überwiegenden Unterhalts ist in diesem Fall nicht nötig.
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