Kieferorthopädische Behandlung
Durch vorwiegend funktionelle Maßnahmen soll die kieferorthopädische Behandlung (Kfo-Behandlung) Abweichungen von der Norm im Bereich des Gebisses, der Kiefer, des Mundes und des Rachenraumes beseitigen.
Es ist deshalb wichtig, schon während des Wechsels von den Milchzähnen zum bleibenden Gebiss auf Abweichungen von der normalen Entwicklung zu achten und sich vom Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden beraten zu lassen. Eine kieferorthopädische Behandlung ist langwierig und kann sich über drei bis vier Jahre hinziehen. Anschließend wird in der so genannten und bis zu zwei Jahren dauernden Retentionsphase versucht, das Behandlungsergebnis zu stabilisieren.
Die Retentionsphase dient dazu, dass die verlagerten Zähne nicht in ihre ursprüngliche Position zurückkehren. Um das geplante Behandlungsziel zu erreichen, ist daher eine aktive und dauerhafte Mitarbeit des Patienten erforderlich.
Wann zahlt die Schwenninger Krankenkasse?
Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung haben Sie, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen hat einen Katalog definiert, d.h. nur bestimmte Krankheitsbilder (Befunde) dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden. Der Gesetzgeber spricht hier von "Kieferorthopädischen Indikationsgruppen" - kurz KIG genannt.
Diese (KIG) wird mit dem Behandlungsbedarfsgrad (1-5) angegeben. Dabei sind die Grade "1" und "2" nur von geringfügiger Schwere. Erst ab einem Bedarfsgrad von "3" dürfen wir die Behandlungskosten übernehmen.
Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet der Kieferorthopäde. Liegt diese nicht vor, informiert er Sie hierüber schriftlich.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen muss. Als Behandlungsbeginn gilt das Ausstellungsdatum des vom Zahnarzt/Kieferorthopäden erstellten Behandlungsplanes.
Bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine kieferorthopädische Behandlung, es sei denn, es liegt eine schwere Erkrankung vor, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
Kosten der kieferorthopädischen Behandlung
Während der laufenden Behandlung übernehmen wir 80 Prozent der Kosten der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung. Sind mindestens zwei versicherte Kinder zur gleichen Zeit in kieferorthopädischer Behandlung, übernehmen wir für jedes weitere Kind 90 %.
Sie erhalten quartalsweise ( also alle 3 Monate ) eine Rechnung vom Kieferorthopäden. Sie zahlen den Eigenanteil von 10 beziehungsweise 20 % direkt an den Kieferorthopäden. Wenn die Therapie nachweislich im geplanten Umfang durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen wird, erhalten Sie eine Abschlußbescheinigung.
Zur Erstattung reichen Sie uns dazu einfach die Bestätigung des Zahnarztes sowie alle Eigenanteilsrechnungen im Original ein.
Die Erstattung des Eigenanteils erfolgt immer durch die Krankenkasse bei der Ihr Kind zum Zeitpunkt des Abschlusses versichert ist.
Ihr Kontakt zu uns
Service-Team 0180 255 255 55
(0,06 €/Anruf aus dem dt. Festnetz)
Telefon 07720 9727 - 0
Fax 07720 9727 - 100
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