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Zwei Hände mit einer Blume

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Bild: Frau und Kind

Die Schwenninger Krankenkasse übernimmt teilweise den Verdienstausfall, wenn Sie bei ihrem kranken Kind zuhause bleiben. Voraussetzungen sind:

·   eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen
·   das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen
 
 
Für jedes Kind besteht Anspruch für maximal 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage je Kalenderjahr für alle Kinder.
Alleinerziehende können maximal 20 Arbeitstage je Kind, bzw. insgesamt höchstens 50 Arbeitstage je Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Für die Dauer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Haben Sie z. B. aufgrund des Tarifvertrages Anspruch auf bezahlte Freistellung, so ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Bei schwerer unheilbarer Erkrankung des Kindes besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderkrankengeld.
 


Ihr Kontakt zu uns

Service-Team 0180 255 255 55
(0,06 €/Anruf aus dem dt. Festnetz)


Telefon 07720 9727 - 0
Fax 07720 9727 - 100
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