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nachdenkende Frau

Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (Umlage U1 und U2)

Seit 01.01.2006 gelten folgende Regelungen für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetzes: 

• Teilnahme aller Arbeitgeber unabhängig von Ihrer Beschäftigtenzahl am Ausgleichsverfahren Umlage U 2
• Einbeziehung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall sowie bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
• Einheitliche Arbeitnehmergrenze von 30 Beschäftigten für die Teilnahme an der Umlage U 1
• Erweiterung der teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen
• Möglichkeit der Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband

Betriebssitz im Ausland
Bei der Prüfung zur Teilnahme am Umlage U 1 Verfahren sind alle Arbeitnehmer aus allen Betrieben oder Betriebsteilen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Aus-land hat.

Werkstätten für Behinderte
Bei den anerkannten Werkstätten für Behinderte, den anerkannten Blindenwerkstätten und den in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V genannten Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen ist hinsichtlich der Teilnahme eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Es ist die Summe der beschäftig-ten Arbeitnehmer und der dort tätigen behinderten Menschen zu ermitteln.

Ausländische Saisonarbeitskräfte
Ausländische Saisonarbeitskräfte, die Ihrem Arbeitgeber eine E 101 Bescheinigung vorlegen, unterliegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes und sind mit diesem Ausschluss aus dem deutschen Krankenversicherungsrecht nicht zu berücksichtigen.

Vereinbarung des Erstattungsverfahrens durch Datenfernübertragung
§ 2 Abs. 3 Aufwendungsausgleichgesetz bietet die Grundlage zur Vereinbarung eines Erstattungsverfahrens durch Datenübertragung. Hierzu halten die Verfahrensbeteiligten den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für erforderlich. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden deshalb im Laufe des Jahres 2006 die notwendigen Rahmenbedingungen festlegen. Gleichzeitig erfolgt die Konzeption eines bundeseinheitlichen, kassenartenübergreifenden Erstattungsantrages.


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