Erstattungen und Verrechnungen
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich wird für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitnehmer das ihm, bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit, zustehende Arbeitsentgelt fortgezahlt. Für die Entgeltfortzahlung ist das Entgeltausfallprinzip maßgebend.
Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages
Das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht (weiter) gezahlte Arbeitsentgelt (für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht) stellt nach herrschender Rechtsmeinung keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG dar.
Aus diesem Grunde ist es nach den Regelungen des AAG nicht erstattungsfähig. Ein Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erfolgt frühestens ab dem Folgetag für die weitere Zeit der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG
Ist die Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle – Umlage U 1.
Arbeitsunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn ein Krankheitszustand Arbeit ausschließt, sondern auch, wenn diese mit der Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit verbunden ist.
Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus der Umlage U 2 setzt voraus, dass der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt ausschließlich wegen eines Beschäftigungsverbotes weitergezahlt worden ist. Bei einem Beschäftigungsverbot ist die Arbeitnehmerin grundsätzlich arbeitsfähig. Bei Fortdauer der Beschäftigung würde hier jedoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter und / oder Kind bestehen.
Ein Beschäftigungsverbot setzt ein entsprechendes ärztliches Attest (es sei denn es handelt sich um ein generelles Beschäftigungsverbot) voraus.
Generelle Beschäftigungsverbote
Außerhalb den im §3 MuSchG genannten individuellen Beschäftigungsverboten gibt es noch die generellen Beschäftigungsverbote. Bei diesen Beschäftigungsverboten wird kein ärztliches Attest vorausgesetzt. Die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigte dem generellen Beschäftigungsverbot unterliegt, ist ausreichend.
Was ist unter Arbeitsentgelt zu verstehen?
Die Umlagen U 1 und U2 sind von dem laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Es ist im Umkehrschluss von der Erstattung ausgeschlossen!
Wie erhalten Sie die Erstattung?
Ist einer Ihrer Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, stellen Sie bei der zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung nach dem AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz)
Verjährung des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Fälligkeitstag ist hierbei der Tag der Zahlung des Arbeitsentgelts bzw. der Tag der Lastschriftanzeige.
Beschränkung der Erstattung – Satzungsregelung der Schwenninger Krankenkasse
Das zu erstattende Arbeitsentgelt ist auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt! Gleiches gilt für die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetztes an Auszubildende fortgezahlte Vergütung.

