Freiwilliges Ausgleichsverfahren für Umlage U1 & U2
Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können eine eigene Einrichtung zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen erreichten. Tritt ein Arbeitgeber einem freiwilligen Ausgleichsverfahren bei, so finden für ihn vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des Aufwendungsausgleichgesetzes keine Anwendung mehr.
Die Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG betreibt ein freiwilliges Ausgleichsverfahren. Die Mitgliedsbetriebe der Augenoptiker Ausgleichskasse sind daher ab dem 01.01.2006 von der Verpflichtung am gesetzlichen Lohnausgleichsverfahren teilzunehmen befreit
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