Ausnahmevorschriften zur Umlage U1
Die in § 11 Aufwendungsausgleichgesetz genannten Arbeitgeber, Institutionen und Personen nehmen am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht teil, wenn sie nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Hierunter fallen z.B:
• Bund, Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
• Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind
• Zivile Arbeitskräfte
• Hausgewerbetreibende
• Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (z.B. AWO, Caritasverband, DRK)
Sie können aber schriftlich und unwiderruflich gegenüber der Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am U 1 Verfahren erklären.
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