Fälligkeit der Beiträge
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach den Regelungen des Vierten und Sechsten Sozialgesetz- buch, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Die Fälligkeitsregelung ist auch für die Umlagen U1 und U2 maßgebend.
Wie wird die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt?
Das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze zu aktualisieren.
Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren; sie müssen nachprüfbar sein.
- Korrektur-Beitragsnachweise für Überzahlungen oder Restzahlungen werden nicht erstellt. Ein Ausgleich erfolgt mit dem nächsten Beitragsnachweis.
Wie werden variable Arbeitsentgeltbestandteile und Fehlzeiten berücksichtigt?
Wann ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt fällig?
Wie werden die Beiträge für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten nach dem KSVG abgerechnet?
Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen selbständigen Künstler und Publizisten richtet sich die Beitragsfälligkeit weiterhin nach den besonderen Bestimmungen der §§ 15 bis 16a KSVG.
Im Falle der Überweisung bitten wir Sie, darauf zu achten, dass Ihr Beitragsnachweis rechtzeitig bei uns eingereicht ist. Einfach ist es, das von uns angebotene Abbuchungsverfahren zu nutzen.
Bitte beachten Sie, dass unabhängig welche Zahlungsweise Sie verwenden, Ihr Beitragsnachweis spätestens am fünft letzten Bankarbeitstag den Krankenkassen zur Verfügung stehen muss.

