Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
Allgemeines
Beiträge zur zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/ oder Arbeitslosenversicherung können aus verschiedenen Anläsen zu Unrecht entrichtet werden - wie z.B.
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers
- zu viel bezahlte Beiträge
Diese Beiträge werden auf Antrag erstattet, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer Leistungen erbracht wurden.
Grundsätzlich ist jeder Versicherungszweig für die Erstattung zuständig. Die Bundesanstalt für Arbeit und die Rentenversicherungsträger können mit den Krankenkassen als Einzugsstellen vereinbaren, dass diese die gesamte Erstattung prüfen und gegebenenfalls vornehmen.
Der Erstattungsbetrag steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Es gelten grundsätzlich die Regelungen über die Beitragslastverteilung (Beitragstragung). Hat der Arbeitgeber einen höheren als den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil am Pflichtbeitrag getragen, den vollen Beitrag wegen einer Nettolohnvereinbarung übernommen oder sich an freiwilligen Beiträgen beteiligt, hat er insoweit einen Erstattungsanspruch.
Hat der Versicherte Leistungen in Anspruch genommen, können die Beiträge nicht oder nur teilweise erstattet werden.

