Fälligkeit der Beiträge - Einreichungsfrist der Beitragsnachweise
Beiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Zahlung per Scheck / Überweisung
Bitte beachten Sie bei Ihren Zahlungen die Banklaufzeit von bis zu 3 Tagen, damit eine rechtzeitige Wertstellung zum Fälligkeitstermin gewährleistet wird. Schecks sollten somit 3 Tage vor Fälligkeit bei uns im Haus sein. Bei Zahlung per Scheck / Überweisung bitten wir Sie, immer die Betriebsnummer anzugeben
Abbuchungsverfahren für Beiträge zur Sozialversicherung
Sehr gerne bieten wir Ihnen das bequeme und kostenlose Abbuchungsverfahren für die Beiträge zur Sozialversicherung an. Diesen Vorteil sollten Sie nutzen! Sie sparen dadurch Zeit und Geld. Die Abbuchung ist bei jedem Geldinstitut im Inland möglich.
Falls Sie von diesem Angebot Gebrauch machen möchten, füllen Sie gleich den Vordruck Einzugsermächtigung aus und senden uns diesen unterschrieben zu. Alles andere wird von uns erledigt. Einzelüberweisungen oder Schecks sind in diesem Fall nicht mehr notwendig.
Einreichungsfrist für die Beitragsnachweise
Zusätzlich hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2008 einheitlich geregelt, dass Beitragsnachweise im laufenden Monat bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit den Krankenkassen zugesandt werden müssen. Diese gesetzliche Regelung wurde nochmals genauer definiert:
Der Beitragsnachweis ist nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugstelle am gesamten 5. letzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.
Das heißt, der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle um 0.00 Uhr an diesem Tag vorliegen.
Wir haben Ihnen für das komplette Jahr die jeweiligen Termine für:
- Den Einreichungstermin für den Beitragsnachweis
- Die Fälligkeit der Beiträge
zusammengefasst.

