Login

Zwei Hände

Änderungen im europäischen Auslandsrecht - neue EG Verordnung

Zum 01.05.2010 wurde die bisherige EWG-Verordnung (1408/71 und 574/72) durch die neue EG-Verordnung (883/04 und 987/09) abgelöst. Dadurch ergeben sich zum 01.05.2010 viele Änderungen im europäischen Auslandsrecht. Hier die wichtigsten Änderungen in einer Übersicht:

Die neuen Verordnungen regeln unverändert, dass jeweils nur das Sozialversicherungsrecht eines Staats gelten soll. Es bleibt bei der allgemeinen Regel, dass eine Person grundsätzlich dort sozialversichert ist, wo sie arbeitet.

Entsendung

Eine wesentliche Änderung - Entsendefrist wird von 12 auf 24 Monate ausgedehnt. Entsandte Arbeitnehmer unterliegen nun bis zu 24 Monate lang weiterhin den Rechtsvorschriften des ursprünglichen Mitgliedstaats. Sie dürfen allerdings nicht eine andere Person ablösen. Entsprechende Regeln gelten auch für selbstständig Tätige.

Mit dieser Ausdehnung wird das bisherige Verfahren verbessert, wonach bereits bei einer geplanten Entsendung von mehr als 12 Monaten die Genehmigung des Beschäftigungs-bzw. Tätigkeitsstaats erforderlich war. Bei Entsendungen, die über 24 Monate hinausgehen, sind weiterhin Ausnahmegenehmigungen möglich.

Nachweise

Der Nachweis über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird künftig mit der Bescheinigung A1 (bisher E101) erbracht. Die Bescheinigung ist vor der Aufnahme einer Tätigkeit im ausländischen Mitgliedstaat bei der zuständigen Krankenkasse – oder bei privat krankenversicherten Personen beim zuständigen Rentenversicherungsträger – zu beantragen. Künftig ist ein elektronischer Informationsaustausch zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten über ausgestellte Bescheinigungen A1 vorgesehen.

Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

Auch bei den gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätigen bringt die neue Verordnung Verbesserungen: Bisher war in der Regel immer nur der Wohnstaat zuständig. Wird eine Beschäftigung nur bei einem Arbeitgeber (bzw. eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt, so ist der Wohnstaat nur noch dann zuständig, wenn dort auch ein wesentlicher Teil der entsprechenden Tätigkeit ausgeübt wird. Hierbei sind die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt (bzw. im Fall einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen) als Kriterien heranzuziehen. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ist dann gegeben, wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung der genannten Kriterien dort ein Anteil von mindestens 25 % erreicht wird.

Werden mehrere Beschäftigungen für mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt, so ist in jedem Fall – wie bisher – das SV-Recht des Wohnstaats maßgebend.

Besonderheiten

Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und bei Drittstaatsangehörigen sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 noch nicht anwendbar. Hierzu bedarf es zunächst noch weiterer gesetzlicher Initiativen. Bei diesen Staaten bzw. bei Drittstaatsangehörigen gelten bis auf Weiteres die Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 und damit die bisherige Rechtslage (wie z. B. die kürzere Entsendefrist) fort.


News von der Schwenninger

lachende Frau
Transparenz und Aktualität sind uns wichtig. Deshalb finden Sie hier ständig
aktuelle Infos der Schwenninger!
Lesen Sie mehr!

Newsletterservice

Newsletterservice
Mit dem kostenfreien Newsletter der Schwenninger sind Sie zu jeder Zeit bestens informiert. Melden Sie sich gleich an!
Lesen Sie mehr!