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nachdenkende Frau

Beitragstragung

Auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen. In der Krankenversicherung gilt die hälftige Beitragstragung seit 1.1.2009 nur für die Beiträge nach dem um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz. Die Beiträge, die aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach dem Beitragssatz von 0,9 % berechnet werden, trägt der Arbeitnehmer allein. Gleiches gilt für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.

Die für das fiktive Arbeitsentgelt aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld zu entrichtenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber in voller Höhe. Das gilt in der Krankenversicherung auch für den ansonsten allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatzanteil.