Beitragsnachweise
Seit Einführung des Gesundheitsfonds erfolgt eine Differenzierung des Beitragssolls und der Beitragszahlung für die Zeiträume VOR und AB dem 01.01.2009.
- Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.2009 sind gesondert unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einen Korrektur-Beitragsnweis gesondert nachzuweisen (Kennzeichen Korrektur-Beitragsnachweis).
- Auch in Fällen, in denen im ersten Quartal 2009 gewährte Einmalzahlungen aufgrund der sogenannten März-Klausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) dem Kalenderjahr 2008 zugeordnet wird, ist ein Korrektur-Beitragsnachweis abzugeben.
- In den Korrekturen dürfen auch größere Zeiträume, selbst jahresübergreifend – jedoch nicht über den 31.12.2008 hinaus - in einem Korrektur Beitragsnachweis zusammengefasst werden.
Bsp.: Nachberechnung für die Zeit vom 01.10.2007 – 31.12.2008. Hierbei ist es auch zulässig, wenn das Tages u. Monatsdatum mit Nullen belegt wird und nur der Jahreszeitraum: 00 00 2007 – 00 00 2008 angegeben wird. Im Korrektur Beitragsnachweis sind die Beitragssätze anzugeben, die im letzten Monat des Nachweiszeitraums galten.
Beitragsgruppen
- Die früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung (BGR 0200, 0400, 0600) dürfen ab 01.01.2009 nicht mehr verwenden werden.

