Besonderheiten bei den Entgeltmeldung ab 01.01.2009
1. Mehrfachangabe der UV-Daten in der Meldung
Bei der Feststellung der zuständigen Gefahrtarifstelle wird grundsätzlich nur eine Gefahrtarifstelle für die Beitragsberechnung herangezogen.Übt der Arbeitnehmer unterschiedliche Tätigkeiten innerhalb seiner Beschäftigung aus, ist in vielen Fällen nach dem sogenannten Überwiegensprinzip die Gefahrtarifstelle der Tätigkeit maßgeblich, die der Arbeitnehmer überwiegend ausgeübt hat.
Ist in Ausnahmefällen innerhalb des zu meldenden Zeitraumes das Entgelt auf zwei Gefahrtarifstellen aufzuteilen, muss dies in der Meldung abgebildet werden. Eine Aufteilung des Meldezeitraumes ist nicht notwendig.
2. Fiktive Gefahrtarifstelle
Für Arbeitgeber, deren Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach Entgelten, sondern zum Beispiel nach „Köpfen“ im Betrieb errechnet werden, wurde im Meldeverfahren eine fiktive Gefahrtarifstelle (99999999) festgelegt. In diesen Fällen bleiben die Felder in Grundstellung, das heißt, die Arbeitgeber geben weder Mitgliedsnummer noch unfallversicherungspflichtiges Entgelt in der Meldung an (Leerzeichen).
3. Stornierung und Korrektur von Meldungen
Bei der Korrektur von Entgeltmeldungen storniert der Arbeitgeber immer den gesamten Meldeinhalt und gibt ihn neu an. Dies gilt auch, sofern nur Angaben zur Unfallversicherung (z. B. Gefahrtarifstelle, Entgelthöhe) korrigiert werden.
4. Besonderheiten für Meldungen von kurzfristigen Beschäftigungen
Durch die Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um die UV-Daten müssen Arbeitgeber künftig auch bei Entgeltmeldungen von kurzfristig Beschäftigten (Personengruppe 110) das unfallversicherungspflichtige Entgelt angeben. Da das aus der kurzfristigen Beschäftigung erzielte Entgelt in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig ist, wird dieses „SV-Entgelt“ weiterhin mit 0 EUR gemeldet.

