Die Pflegezeit
Mit der Pflegereform wird eine Pflegezeit eingeführt. Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, sozial abgesicherte Freistellung von der Arbeit hat, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Bei dem nahen Angehörigen muss mindestens Pflegestufe I vorliegen.
Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen.
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben und in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dagegen sprechen.
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