Die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Maßgebend sind seit dem 1.1.2003 zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie müssen strikt voneinander unterschieden werden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
... ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB V. Sie beträgt bundeseinheitlich für das Jahr 2011: 50.850 EUR.
Die Regelungen über die allgemeine JAE-Grenze gilt für die Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002
- in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtig oder freiwillig) versichert waren,
- weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren oder
- zwar privat krankenversichert waren, aber keinen Versicherungsschutz hatten, aufgrund dessen sie die besondere JAE-Grenze in Anspruch nehmen können.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
... ergibt sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002
- wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.
Diese JAE-Grenze beträgt für das Jahr 2012: 45.900 EUR und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, den am 31.12.2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz einzuräumen. Dieser dauerhafte Vertrauens- und Bestandsschutz wäre nicht gegeben, wenn für den hier in Rede stehenden Personenkreis vom ersten Arbeitgeberwechsel an die höhere allgemeine JAE-Grenze gelten sollte.
Sie müssen als Arbeitgeber aus diesen Gründen bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets prüfen, ob er am Stichtag 31.12.2002
- wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung
versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn
- sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere JAEG übersteigt und
- in den letzten 3 Kalenderjahren überstiegen hat.

