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Zwei Hände

Die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Maßgebend sind seit dem 1.1.2003 zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie müssen strikt voneinander unterschieden werden.

 

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

... ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB V. Sie beträgt bundeseinheitlich für das Jahr 2011: 50.850 EUR.

Die Regelungen über die allgemeine JAE-Grenze gilt für die Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtig oder freiwillig) versichert waren,
  • weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren oder
  • zwar privat krankenversichert waren, aber keinen Versicherungsschutz hatten, aufgrund dessen sie die besondere JAE-Grenze in Anspruch nehmen können.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 

... ergibt sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Sie gilt für Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Diese JAE-Grenze beträgt für das Jahr 2012: 45.900 EUR und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, den am 31.12.2002 privat krankenversicherten Arbeitnehmern einen dauerhaften Vertrauens- und Bestandsschutz einzuräumen. Dieser dauerhafte Vertrauens- und Bestandsschutz wäre nicht gegeben, wenn für den hier in Rede stehenden Personenkreis vom ersten Arbeitgeberwechsel an die höhere allgemeine JAE-Grenze gelten sollte.

Sie müssen als Arbeitgeber aus diesen Gründen bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets prüfen, ob er am Stichtag 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung

versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn

  • sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere JAEG übersteigt und
  • in den letzten 3 Kalenderjahren überstiegen hat.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmer - sondern z. B. als Student - privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31.12.2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die allgemeine JAE-Grenze des § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V.



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