Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahr. und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
Dieses gilt nicht beim nur vorübergehenden Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wie im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

