Zahlstellenverfahren
Die Zahlstellenvereinbarung geht davon aus, dass die Krankenkasse, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen des Versorgungsempfängers die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, entscheiden kann, ob weiterhin die Zahlstelle die Beitragsentrichtung durchführt, oder sie den Versicherten auffordern kann, die Beiträge selbst zu entrichten.
Ab 01.01.2009 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die zu erstattenden Meldungen auch maschinell an die Krankenkassen übermitteln kann. Dieses Verfahren ist für die Zahlstellen zunächst optional. Ab 01.01.2011 ist das maschinelle Meldeverfahren für alle Zahlstellen verpflichtend.
Wie erfolgt die Teilnahme am maschinell unterstützen Zahlstellen-Meldeverfahren?
Die Zahlstelle erklärt durch die erstmalige Versendung von Daten im Rahmen des maschinell unterstützen Zahlstellen-Meldeverfahrens automatisch die dauerhafte Teilnahme am Verfahren. Ergänzend wird hierzu darauf hingewiesen, dass die Teilnahmeerklärung grundsätzlich nur für die kontaktierte einzelne Krankenkasse gilt - nicht für die ganze Kassenart.
Im Bereich der Betriebskrankenkassen werden die maschinell erzeugten Meldungen der Zahlstellen an die Zentrale Datenannahmestelle beim
BKK Bundesverband, Kronprinzenstr. 6, 45128 Essen,
übermittelt. Datenlieferungen für verschiedene Betriebskrankenkassen können dabei in einer Datei zusammengefasst werden. Die Rückmeldungen der Betriebskrankenkassen an die Zahlstellen bzw. deren Dienstleister laufen ebenfalls über die zentrale Datenannahmestelle. Die Datenannahmestelle fungiert dabei als Clearingstelle zwischen den Zahlstellen und Betriebskrankenkassen. Hier werden die E-Mails zentral angenommen und es wird sichergestellt, dass sowohl den Betriebskrankenkassen als auch den Zahlstellen die Daten in kürzester Zeit zur Verfügung stehen.
Die Datenanlieferung muss entweder per verschlüsselter E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse ag@bkk-bv.de oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen.
Im Gegensatz zu anderen maschinellen Meldeverfahren ist im maschinellen Meldeverfahren zwischen Zahlstellen und Krankenkassen die Verwendung der Rentenversicherungsnummer nicht zulässig. An ihre Stelle tritt aus datenschutzrechtlichen Gründen die Krankenversichertennummer des Versorgungsbeziehers.

