Krankenversicherung in der Elternzeit
Pflichtversicherte in gesetzlicher Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft pflichtversicherter Arbeitnehmer wird während der Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld. Die Beitragspflicht aus beispielsweise dem Arbeitsentgelt einer Teilzeitbeschäftigung bleibt bestehen.
In einem befristetem Arbeitsverhältnis kann Elternzeit nur bis zu dessen Ende in Anspruch genommen werden. Die Weiterversicherung ist dann individuell zu prüfen. Ein Anruf genügt – die Schwenninger Krankenkasse berät Sie gerne!
Freiwillig Versicherte in gesetzlicher Krankenversicherung
Ledige, die vor Geburt des Kindes freiwillig versichert waren, haben während der Elternzeit weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Privat Krankenversicherte
Personen die vor der Geburt des Kindes privat versichert waren, bleiben dies auch während Mutterschutz und Elternzeit. Angestellte zahlen hier nicht nur ihren Teil der Versicherungsprämie, sondern auch den Teil des Arbeitgebers.

