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Zwei Hände

Praktikum

junge Frau am Rechner

Das Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu erwerben.

Ob ein Praktikum als versicherungspflichtig gilt, hängt vom Zeitpunkt des Praktikums ab. Von dieser Beurteilung leitet sich dann auch die Höhe der Beiträge ab.



Vor- oder Nachpraktikum

Wird ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach einem Studium geleistet, gelten folgende Faustregeln:
  • Erhält der Praktikant Arbeitsentgelt, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Wird ein Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht ein. Die Beiträge sind nach einem Mindestentgelt zu berechnen. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in diesen Fällen entweder eine beitragsfreie Familienversicherung oder es kommt zu einer besonderen Praktikantenversicherung.

Eine Übersicht über die verschiedenen Vor- und Nachpraktika und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherung ersehen Sie hier.

Vordrucke zur Beurteilung von verschiedenen Praktikas findes Sie hier.


Zwischenpraktikum

Wer während des Studiums ein so genanntes Zwischenpraktikum – das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – ableistet, bleibt versicherungsfrei. Voraussetzung ist, der Praktikant ist während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachschule immatrikuliert.

Eine Übersicht über die verschiedenen Zwischenpraktika und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherung ersehen Sie hier.

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