Welche Arbeitnehmer werden bei der Umlagepflicht angerechnet?
Schnellübersicht anzurechnende Arbeitnehmer
Welche Arbeitnehmer bei der Feststellung der Umlagepflicht angerechnet werden und welche nicht, können Sie aus folgender Übersicht schnell entnehmen.
Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AAG
anzurechnende Arbeitnehmer nicht anzurechnende Arbeitnehmer ↓ ↓ Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer • Auszubildende ↓ • schwerbehinderte Menschen Teilzeitbeschäftigte, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit • Personen im freiwilligen / ökölogischen Jahr • nicht mehr als 10 Stunden • Bezieher von Vorruhestandsgeld • mehr als 10, aber nicht mehr als 20 Stunden • Arbeitnehmer in Elternzeit • mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75 • Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende
= Faktor 0,25
= Faktor 0,50
• Wehr- und Zivildienstleistende
• Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase

