Mehrere Beschäftigungen
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 € überschritten, tritt in allen Beschäftigungen Versicherungspflicht ein.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann in einer Nebenbeschäftigung bis zu 400,00 € abgabenfrei hinzuverdient werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nur die Pauschalen abführen. Dies gilt jedoch nur für die erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Für jede weitere Nebenbeschäftigung tritt Versicherungspflicht ein. (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).
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