Login

nachdenkende Frau

Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen

Bild: Menschen beid der Arbeit

Zahlstellen mit mindestens 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern sind verpflichtet, deren Beiträge - wie die Arbeitnehmerbeitragsanteile der Beschäftigten - aus den auszuzahlenden Bezügen selbst zu berechnen, einzubehalten und diese im so genannten, verpflichtenden Zahlstellenverfahren an die jeweiligen Krankenkassen monatlich abzuführen.

 

Beitragsverteilung
Erhält der Versicherte Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und unterliegen Teile der Versorgungsbezüge wegen Überschreitens der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze KV nicht der Beitragspflicht, ist es der Krankenkasse unbenommen, welche Zahlstelle sie vorrangig mit dem Beitragseinbehalt beauftragt. Nicht zulässig ist es jedoch, eine der beteiligten Zahlstellen mit der Beitragseinbehaltung für einen höheren Betrag als den von ihr gezahlten Versorgungsbezug zu beauftragen.
Lediglich dann, wenn ein Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen bezieht und diese übersteigen zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente aus der RV die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitgliedes oder einer Zahlstelle die Beiträge.

Ab 01.01.2009 gelten hinsichtlich der Wirksamkeit des allgemeinen Beitragssatzes auch für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen keine Besonderheiten mehr. Veränderungen des Beitragsatzes gelten dirket mit Wirksamwerden der Beitragssatzveränderung auf den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % ist in dem von der Bundesregierung festgelegten Beitragssatz bereits enthalten.

Erstattungen an Zahlstellen
Auf Antrag erstatten die Krankenkasse zu Unrecht entrichtete Beiträge aus Versorgungsbezügen.

Säumniszuschläge
Bei verspäteter Zahlung der von den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge hat die Krankenkasse Säumniszuschläge zu erheben. Um irrtümliche Mahnungen und fälschliche Säumniszuschlagsberechnungen zu vermeiden, sollte die Zahlstelle der Krankenkasse ihren üblichen Auszahlungstag benennen, der unter Berücksichtigung möglicher geringfügiger Abweichungen in einzelnen Monaten vordatiert sein kann. Zahlt die Zahlstelle die Versorgungsbezüge regelmäßig unterschiedlich aus (Abweichungen von mehr als sieben Tagen), sollte sie den jeweiligen Auszahlungstag in der Beitragsnachweisung vermerken.


Newsletterservice

Newsletterservice
Mit dem kostenfreien Newsletter der Schwenninger sind Sie zu jeder Zeit bestens informiert. Melden Sie sich gleich an!
Lesen Sie mehr!

News von der Schwenninger

lachende Frau
Transparenz und Aktualität sind uns wichtig. Deshalb finden Sie hier ständig
aktuelle Infos der Schwenninger!
Lesen Sie mehr!