Beschäftigung und Minijob
Werden geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur die erste Beschäftigung (bis 400 €) sozialversicherungsfrei.
Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und somit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung müssen für weitere Beschäftigungen keine Beiträge bezahlt werden.
Beispiel:
Arbeitgeber A: Hauptbeschäftigung mtl. 2800 € brutto
Arbeitgeber B: geringfügige Beschäftigung ab 15.04.2007 mtl. 350 €
Arbeitgeber C: geringfügige Beschäftigung ab 20.05.2007 mtl. 200 €
Da neben der Beschäftigung bei Arbeitgeber A, eine Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, sind für die Beschäftigung bei Arbeitgeber B lediglich die pauschalen Beiträge abzuführen.
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist sozialversicherungspflichtig. Vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer sind jeweils zur Hälfte, volle Beiträge zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung abzuführen.
Nähere Informationen zu Minijobs, geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen finden Sie hier.

