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Beschäftigung und Minijob

Menschen bei der Arbeit

Werden geringfügige Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur die erste Beschäftigung (bis 400 €) sozialversicherungsfrei.

Jede weitere Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und somit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung müssen für weitere Beschäftigungen keine Beiträge bezahlt werden.
 
Beispiel:

Arbeitgeber A: Hauptbeschäftigung mtl. 2800 € brutto
Arbeitgeber B: geringfügige Beschäftigung ab 15.04.2007 mtl. 350 €
Arbeitgeber C: geringfügige Beschäftigung ab 20.05.2007 mtl. 200 €

Da neben der Beschäftigung bei Arbeitgeber A, eine Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, sind für die Beschäftigung bei Arbeitgeber B lediglich die pauschalen Beiträge abzuführen.

Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C ist sozialversicherungspflichtig. Vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer sind jeweils zur Hälfte, volle Beiträge zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung abzuführen.

Nähere Informationen zu Minijobs, geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen finden Sie hier.


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