Anteilige Berechnung
Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, so haftet jeder Arbeitgeber für die Beiträge aus dem von ihm gezahlten Arbeitsentgelt. Hierbei haben die Arbeitgeber die Beiträge anteilig aufzubringen, d. h. nach dem Anteil des von ihnen gezahlten Entgelts an der Gesamtsumme der Arbeitsentgelte.
Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze
| BBG KV/PV x Arbeitsentgelt jeweilige Beschäftigung / Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen |
Beispiel:
| BBG KV/PV 2012: | 3.825,00 € |
| Arbeitgeber A Gehalt: | 2.000,00 € |
| Arbeitgeber B Gehalt: | 2.250,00 € |
| Gesamtgehalt: | 4.250,00 € |
| Berechnung Arbeitgeber A | ||
| 3.825,00 € x 2.000 € / 4.250 € | ═ 1.800,00 € | |
| Berechnung Arbeitgeber B | ||
| 3.825,00 € x 2.250 € / 4.250 € | ═ 2.025,00 € |
Summe Berechnungsergebnis Arbeitgeber A und Arbeitgeber B 3.825,00 €
Somit sind bei Arbeitgeber A Beiträge aus 1.800,00 € und bei Arbeitgeber B Beiträge aus 2.025,00 € abzuführen.
Der Arbeitgeber ist bei Mehrfachbeschäftigten verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu errechnen und abzuführen, der auf das bei ihm bestehende Beschäftigungsverhältnis entfällt, solange der Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber bereit sind, ihm die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sind die Arbeitgeber z. B. wegen der Unkenntnis der weiteren Arbeitentgelte nicht in der Lage, die Verhältnisrechnung durchzuführen, obliegt diese der Krankenkasse. Hier wird in Einzelfällen eine Beitragserstattung bzw. –verrechnung notwendig.

