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Wie sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen?


Berücksichtigung von Einmalzahlungen

Eine Einmalzahlung ist nur insoweit beitragspflichtig, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht von laufenden Bezügen erreicht wird. Erhält der Mehrfachbeschäftigte einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen; z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), sind die Einmalzahlungen bis zur anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

  • Zahlt nur ein Arbeitgeber in einem Entgeltzahlungszeitraum eine Einmalzahlung, ist die Summe der vom Mehrfachbeschäftigten bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen der für diese Monate geltenden Beitragsbemessungsgrenze gegenüberzustellen. In Höhe des bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbleibenden Differenzbetrages ist das von diesem Arbeitgeber einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Beispiel:

Laufendes Arbeitsentgelt 2012 Arbeitgeber A      2.000,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt 2012 Arbeitgeber B       1.250,00 EUR

  • Einmalzahlung Arbeitgeber A im Juni 2012   5.000,00 EUR

Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2012 Arbeitgeber A  12.000,00 EUR (6x 2.000€)
Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2012 Arbeitgeber B  7.500,00 EUR  (6x 1.250 €)

  • Summe der Arbeitsentgelte ohne Einmalzahlung  19.500,00 EUR

BBG Krankenversicherung und Pflegeversicherung für 6 Monate 22.950,00 EUR (6x monatlich 3.825,00 EUR) 
BBG Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung für 6 Monate 33.600,00 EUR (6x monatlich 5.600 EUR)
  
Differenz Summe Arbeitsentgelte zur Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 
22.950 EUR – 19.500 EUR =  3.450,00 EUR

  • Die Einmalzahlung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig in Höhe von: 3.450,00 EUR

Differenz Summe Arbeitsentgelte zur Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 
33.600 EUR – 19.500 EUR= 14.100,00 EUR

  • Die Einmalzahlung ist in der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig in Höhe von: 5.000,00 EUR

 


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