Allgemeines
Erhalten ehemalige Mitarbeiter oder deren Hinterbliebene Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen), so sind daraus in der Regel Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Hat ein Betrieb mindestens 30 beitragspflichtige Versorgungsempfänger, so ist er nach § 256 SGB V verpflichtet, deren Beiträge - wie die Arbeitnehmerbeitragsanteile der Beschäftigten - aus den auszuzahlenden Bezügen einzubehalten und diese im so genannten, verpflichtenden Zahlstellenverfahren an die jeweiligen Krankenkassen monatlich abzuführen. Der Versorgungsempfänger ist dementsprechend verpflichtet, der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben, einen Krankenkassenwechsel und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuteilen
Nur Zahlstellen mit regelmäßig weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsempfängern können sich hiervon bei den betroffenen Krankenkassen auf Antrag befreien lassen.
Zahlstellen im Ausland
Auch Zahlstellen im Ausland haben eine so genannte Zahlstellennummer.
Mitteilung von Beginn, Höhe und Veränderungen
Die Zahlstelle hat der ermittelten Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderungen und das Ende der Zahlung der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Diese Ermittlungs- und Meldepflicht trifft die Zahlstelle auch dann, wenn der Versorgungsbezugsempfänger einen Krankenkassenwechsel mitteilt.
Beginn der Versorgungsbezüge ist der Zeitpunkt, ab dem die Versorgungsbezüge bewilligt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung der Bezüge nach einer zwischenzeitlichen Einstellung wieder aufgenommen wird. Ende der Versorgungsbezüge sind in diesem Sinne sowohl endgültige wie auch nur vorübergehende Zahlungseinstellungen.
Änderungen der Höhe der Bezüge, des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge sind mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlstelle erst nach der Bewilligung der Versorgungsbezüge die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Beziehers bekannt wird, auch, wenn bei Bekanntwerden die Zahlung der Bezüge bereits eingestellt worden ist. Die Vorschrift erfüllt ihren Sinn, die Zahlstellen mit in den Einzug der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung der Rentner einzubeziehen, nur dann, wenn sich die Meldepflicht auch auf zurückliegende Zeiträume bei unterlassener Meldung erstreckt. Dies gilt aber nicht für Zeiträume vor Gültigkeit der Vorschrift.

