Allgemeines
Bei Arbeitnehmern, die in mehreren (dem Grunde nach versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen stehen und deren Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, gilt eine besondere Art der Beitragsberechnung.
Hierzu müssen die Arbeitsentgelte em Verhältnis ihrer Höhe so gekürzt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.
Zunächst ist zu prüfen, für welche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Übersteigt das Entgelt aus mehreren (dem Grunde nach versicherungspflichtigen) Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so besteht Krankenversicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen.
Beschäftigungen in beiden Rechtskreisen
Bei Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung im Rechtskreis West und eine im Rechtskreis Ost haben, ist die Verhältnisberechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur vorzunehmen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze WEST überschritten wird.
Die Kranken- und Pflegeversicherung wird wie sonst auch anteilig berechnet.

