Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
Die ab 01.01.2006 geltende Fälligkeitsregelung unterstellt, dass die Entgeltabrechnung noch nicht vollständig durchgeführt werden kann. Gerade bei variablen Entgeltbestandteilen kann bis zum drittletzten Bankarbeitstag keine endgültige Berechnung in der tatsächlichen Höhe erfolgen.
Bei gleichbleibenden Arbeitsentgelten kann die Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden. In diesen Fällen stellt die vorraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld dar.

