Die Meldefristen
Seit 1.1.2006 gilt der Grundsatz, dass sämtliche Meldungen mit der nächsten bzw. ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten sind, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem jeweiligen meldepflichtigen Ereignis.
Bei Jahresmeldung wurde zusätzlich als Frist die Meldefrist - spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres festgelegt.
Mit dieser Meldefrist wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ausschließlich Meldungen per Datenfernübertragung zugelassen sind.
Papiermeldungen bzw. deren Übermittlung per Post oder Telefax sind seit 1.1.2006 ebenso unzulässig wie eine Übermittlung per Datenband oder Diskette.
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