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Zwei Hände

Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr

Für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden würden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach kraft Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen verwehrt.

Sie sind versicherungsfrei und können damit keiner gesetzlichen Krankenkasse beitreten, wenn 

1. in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand.
2. Außerdem müssen sie oder der Ehepartner in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.

Dies bedeutet:

Kann innerhalb des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums ein einziger Versicherungstag (z. B. in der Familienversicherung) nachgewiesen werden, tritt Versicherungspflicht ein. An Versicherungszeiten können hierbei auch Versicherungszeiten in Staaten, mit welchen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, berücksichtigt werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist krankenverscherungsfrei, weil sein Entgelt regelmäßig die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und er hat sich seit mehr als 15 Jahren privat abgesichert.

Per 01.02.2007, mit Vollendung des 55. Lebensjahres, wechselt der Arbeitnehmer in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Sein Entgelt liegt ab diesem Zeitpunkt unter der entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Obwohl der Arbeitnehmer die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Dauer unterschreitet, wird er ab dem 01.02.2007 nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Er war in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens zwei Jahre und sechs Monate versicherungsfrei. 

Der Arbeitnehmer muss sich weiter privat gegen Krankheit und Pfelgebedürftigkeit absichern.



Seit 01.01.2009 gilt diese Regelung auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld II  - bis 31.12.2008 galt für diesen Personenkreis dagegen der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Vollendung des 55. Lebensjahres nicht


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